Rückmeldung
Fristen
| Rückmeldung Wintersemester | Rückmeldung Sommersemester |
|---|---|
| bis 15. August | bis 15. Februar |
| verspätete Rückmeldung bis 30. September | verspätete Rückmeldung bis 31. März |
| ohne Rückmeldung Exmatrikulation mit Ablauf 30. September | ohne Rückmeldung Exmatrikulation mit Ablauf 31. März |
Der Start der Rückmeldefrist wird jedes Semester per E-Mail an den HBK-Account bekannt gegeben.
Der Rückmeldebeitrag ist bis zum 15. Februar 2026 zu überweisen.
fristgemäße und vollständige Zahlung des Semesterbeitrages in Höhe von 436,00 Euro auf folgendes Beitragskonto:
Empfänger HBK Braunschweig Bank NordLB BIC NOLADE2H IBAN DE67 2505 0000 0001 4939 49 Verwendungszweck Nur Ihre Matrikelnummer und Ihr Name – Bsp.: 9856 Max Mustermann - Die korrekte Angabe des Verwendungszwecks ist für die automatisierte Zuordnung des Beitrags zwingend erforderlich! Bitte verzichten Sie auf zusätzliche Angaben und Zeichen (z. B. Kommas und Ähnliches).
Bitte die Matrikelnummer nicht mit Nullen ergänzen (nicht 009856) oder die Bewerbungsnummer verwenden. - Studierende mit Neben-/Zweitfach an der Technischen Universität Braunschweig (TU) führen zunächst die Rückmeldung an der HBK durch und legen im zweiten Schritt an der TU die Studienbescheinigung der HBK Braunschweig als Nachweis vor.
Studierende, die den Semesterbeitrag an der TU zahlen müssen, senden nach dort erfolgter Rückmeldung die Studienbescheinigung der TU bis spätestens 28.02.2026 per E-Mail an i-amt@hbk-bs.de.
Studierende, die an der TU und der HBK in mehreren Studiengänge parallel studieren, zahlen an der TU den gesamten Semesterbeitrag und zusätzlich an der HBK den Verwaltungskostenbeitrag. Außerdem müssen sie nach erfolgter Rückmeldung an der TU Braunschweig die Studienbescheinigung per E-Mail bis spätestens 28.02.2026 an i‑amt@hbk-bs.de übersenden.
Studierende, die im Zweitfach Kunst in der Sonderpädagogik an der HBK eingeschrieben sind, melden sich mit der Zahlung des jeweiligen Semesterbeitrages an der LUH zurück. Bis zum 15.02.2026 müssen
- die Studienbescheinigung der LUH per E-Mail an i‑amt@hbk-bs.de übermittelt und
- der anteilige Semesterbeitrag in Höhe von 73,70 Euro an die HBK Braunschweig überwiesen werden.
Darin enthalten sind gemäß vertraglicher Regelung des HBK-AStA mit den jeweiligen Vertragspartnern die Beiträge für die Kultursemestertickets des Staatstheaters Braunschweig, des Theater Fadenschein und für das Internationale Filmfest (nur im Wintersemester fällig), der Sportbeitrag und die Fahrrad- und VerkehrsAG der TU Braunschweig und der Beitrag für das Studierendenwerk OstNiedersachsen in Höhe von 50 % (siehe Erläuterung).
| Beitragskonto | |
|---|---|
| Empfänger | HBK Braunschweig |
| Bank | NordLB |
| BIC | NOLADE2H |
| IBAN | DE67 2505 0000 0001 4939 49 |
| Verwendungszweck | Nur Ihre Matrikelnummer und Ihr Name – Bsp.: 9856 Max Mustermann |
Die korrekte Angabe des Verwendungszwecks ist für die automatisierte Zuordnung des Beitrags zwingend erforderlich! Bitte verzichten Sie auf zusätzliche Angaben und Zeichen (z. B. Kommas und Ähnliches).
Bitte die Matrikelnummer nicht mit Nullen ergänzen (nicht 009856) oder die Bewerbungsnummer verwenden.
- Erläuterung Studierendenwerksbeitrag:
Mit der Vorlage der Studienbescheinigung der LUH und der fristgerechten Zahlung des anteiligen Semesterbeitrags an der HBK Braunschweig erfolgt die Rückmeldung an der HBK. Für die Erstattung von 50 % des Beitrages des Studentenwerks Hannover muss die Studienbescheinigung der HBK gemeinsam mit dem Zahlungsnachweis des anteilig gezahlten Beitrags für das Studierendenwerk OstNiedersachsen per E-Mail an semesterbeitrag@zuv.uni-hannover.de gesandt werden.
Wer die angegebene Rückmeldefrist versäumt, erhält eine Mahnung. Eine verspätete Rückmeldung ist durch die Überweisung des vollständigen Semesterbeitrags innerhalb der oben genannten Frist möglich. Die Gutschrift des vollständigen Semesterbeitrages muss bis zum genannten Datum auf dem Beitragskonto der HBK Braunschweig erfolgen (siehe Beitragszahlung an der HBK Braunschweig).
Wer nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation den Semesterbeitrag nicht innerhalb der oben genannten Frist gezahlt hat, ist mit Ablauf des aktuellen Semesters exmatrikuliert. Es gibt kein Anhörungsverfahren, die Exmatrikulation ist unmittelbare Rechtsfolge des § 19 Absatz 6 Satz 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG).
Weitere Informationen
Langzeitstudiengebühren sind nach Ablauf des Studienguthabens zu entrichten. Das Studienguthaben errechnet sich aus der Regelstudienzeit (bezogen auf den aktuelle Studiengang) zuzüglich sechs Toleranzsemester.
Eine andere Berechnung erfolgt im Masterstudiengang, sofern der zugangsberechtigende Abschluss im Ausland oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft stattlich gefördert wird, erworben wurde. In diesem Fall beträgt das Studienguthaben die doppelte Regelstudienzeit (4 + 4 = 8).
Die Höhe der Langzeitstudiengebühren beträgt 500 Euro. Alle betroffenen Studierenden erhalten zunächst eine Anhörung und anschließend einen Gebührenbescheid.
Ausnahmen von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren:
- Gremientätigkeiten als studentisches Mitglied (nicht Abwesenheitsvertretung) in Organen der Hochschule (Hochschulrat, Präsidium, Senat), sowie in den Gremien der Studienqualitätskommission und der Studienkommission, der Studierendenschaft (Studierendenparlament, AStA) oder des Studentenwerks (Vorstand, Verwaltungsrat), anrechenbar sind max. zwei Semester
- Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, ohne dass eine Beurlaubung erfolgt (maximal 2 Semester)
- Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Nachweis: Geburtsurkunde und aktueller Haushaltsnachweis des Einwohnermeldeamtes, dass Sie mit dem Kind gemeinsam wohnen)
- Pflege eines nahen Angehörigen, Verwandtschaft mind. zweiten Grades: Ehepartner*in, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister (Nachweis: Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, mind. Pflegegrad 2 + Nachweis der Pflegetätigkeit im Umfang von mind. 10 Stunden wöchentlich)
- unbillige Härten, z. B. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung, Erkrankung oder Folgen als Opfer einer Straftat (Nachweis: amtsärztliches Gutachten oder Kopie des Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %)
- bei studienzeitverlängernde Auswirkungen durch die Covid-19-Pandemie: Die Studienzeitverlängerung muss im Einzelfall konkret glaubhaft gemacht werden. Hierfür reicht ein Antrag per E-Mail, in dem die persönlichen studienzeitverlängernden Auswirkungen erklärt werden (ohne Nachweise).
Im Falle der Kinderbetreuung sind (nach der Geburt des Kindes) eine Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Nachweis, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind besteht (Haushaltsnachweis des Einwohnermeldeamtes), einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen werden ggf. die bereits gezahlten Langzeitstudiengebühren erstattet. Anschließend muss bei jeder Rückmeldung eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als zwei Monate) als Nachweis der tatsächlichen Betreuung eingereicht werden.
Ein Antrag auf Erlass (unbillige Härte) muss bis einen Monat nach Vorlesungsende schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beantragt werden.
Anhörungsantrag [pdf]
Für Studierende, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, wird eine Studiengebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.
Arbeits- und Wegeunfälle sind unverzüglich im Personaldezernat, Tel. 9117, personal@hbk-bs.de, anzuzeigen. Bei verspäteter Meldung ist der gesetzliche Unfallversicherer zur Verweigerung von Leistungen berechtigt.
Das Mutterschutzgesetz findet Anwendung während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und für stillende Studentinnen. Zur Gewährleistung dieser Schutzrechte sowie eines umfassenden Gesundheitsschutzes sollten Studentinnen ihre Schwangerschaft oder das Stillen so früh wie möglich per E-Mail dem Immatrikulations- und Prüfungsamt anzeigen: i-amt@hbk-bs.de.
Kontakt
Marion Zinke
Gebäude 16, Raum 008
Montag und Dienstag 10 - 12 Uhr
Donnerstag 10 -12 Uhr und 13 - 15:30 Uhr
+49 531 391 9154