Rückmeldung

Fristen

Rückmeldung WintersemesterRückmeldung Sommersemester
bis 15. Augustbis 15. Februar
verspätete Rückmeldung mit schriftlichem Antrag bis 30. Septemberverspätete Rückmeldung mit schriftlichem Antrag bis 31. März
ohne Rückmeldung Exmatrikulation mit Ablauf 30. Septemberohne Rückmeldung Exmatrikulation mit Ablauf 31. März

 

Voraussetzungen für die Rückmeldung

Die Information zur Rückmeldung und die Höhe der Semestergebühren erfolgt jedes Semester per E-Mail an den HBK-Account. Wer die Rückmeldefrist versäumt hat, erhält eine Mahnung und kann einen verspäteten Rückmeldeantrag durch Überweisung der Semestergebühren und ggf. Langzeitstudiengebühren/Seniorengebühr stellen. Ohne Rückmeldung tritt die Exmatrikulation kraft Gesetzes als unmitttelbare Rechtsfolge des § 19 Absatz 6 Satz 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz ein.

Semesterinformationen Rückmeldung [pdf]

Semesterbeitrag/Gebühren

Der Semesterbeitrag ändert sich in der Regel in jedem Semester und wird rechtzeitig vor Beginn der Rückmeldefrist per E-Mail und auf der Website bekannt gegeben.

Der Rückmeldebeitrag setzt sich zusammen aus dem Semesterbeitrag zuzüglich ggf. zu entrichtender Langzeitstudiengebühren in einheitlicher Höhe von 500 Euro  oder  ggf. der Seniorengebühr in Höhe von 800 Euro.

Aktueller Semesterbeitrag [pdf] 

Langzeitstudiengebühren sind nach Ablauf des Studienguthabens zu entrichten. Das Studienguthaben errechnet sich aus der Regelstudienzeit (bezogen auf den aktuelle Studiengang) zuzüglich sechs Toleranzsemester.

Eine andere Berechnung erfolgt im Masterstudiengang, sofern der zugangsberechtigende Abschluss im Ausland oder an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht dauerhaft stattlich gefördert wird, erworben wurde. In diesem Fall beträgt das Studienguthaben die doppelte Regelstudienzeit (4 + 4 = 8).

Die Höhe der Langzeitstudiengebühren beträgt 500 Euro. Alle betroffenen Studierenden erhalten zunächst eine Anhörung und anschließend einen Gebührenbescheid.

Ausnahmen von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren:

  • Gremientätigkeiten als studentisches Mitglied (nicht Abwesenheitsvertretung) in Organen der Hochschule (Hochschulrat, Präsidium, Senat), sowie in den Gremien der Studienqualitätskommission und der Studienkommission, der Studierendenschaft (Studierendenparlament, AStA) oder des Studentenwerks (Vorstand, Verwaltungsrat), anrechenbar sind max. zwei Semester
  • Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, ohne dass eine Beurlaubung erfolgt (maximal 2 Semester)
  • Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Nachweis: Geburtsurkunde und aktueller Haushaltsnachweis des Einwohnermeldeamtes, dass Sie mit dem Kind gemeinsam wohnen)
  • Pflege eines nahen Angehörigen, Verwandtschaft mind. zweiten Grades: Ehepartner*in, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister (Nachweis: Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, mind. Pflegegrad 2 + Nachweis der Pflegetätigkeit im Umfang von mind. 10 Stunden wöchentlich)
  • unbillige Härten, z. B. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung, Erkrankung oder Folgen als Opfer einer Straftat (Nachweis: amtsärztliches Gutachten oder Kopie des Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %)
  • bei studienzeitverlängernde Auswirkungen durch die Covid-19-Pandemie: Die Studienzeitverlängerung muss im Einzelfall konkret glaubhaft gemacht werden. Hierfür reicht ein Antrag per E-Mail, in dem die persönlichen studienzeitverlängernden Auswirkungen erklärt werden (ohne Nachweise).

Im Falle der Kinderbetreuung sind (nach der Geburt des Kindes) eine Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Nachweis, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind besteht (Haushaltsnachweis des Einwohnermeldeamtes), einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen werden ggf. die bereits gezahlten Langzeitstudiengebühren erstattet. Anschließend muss bei jeder Rückmeldung eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als zwei Monate) als Nachweis der tatsächlichen Betreuung eingereicht werden.

Ein Antrag auf Erlass (unbillige Härte) muss bis einen Monat nach Vorlesungsende schriftlich mit entsprechenden Nachweisen beantragt werden.

Anhörungsantrag [pdf]

Für Studierende, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, wird eine Studiengebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.

Beitragskonto für die Rückmeldung

Empfänger: HBK Braunschweig
NordLB
BIC NOLADE2H
IBAN DE 6725 0500 0000 0149 3949

Verwendungszweck: Ihre Matrikelnummer und Ihr Name – dies ist für die automatisierte Zuordnung des Beitrags zwingend erforderlich!

Nach Geldeingang auf dem Beitragskonto der Hochschule und der Zuordnung der Zahlung werden die Studienbescheinigungen im Studienportal HISinOne ca. drei Wochen nach der Überweisung generiert.

Rückmeldung an der TU Braunschweig

An der Technischen Universität (TU) Braunschweig müssen sich nachstehende Studierende zurückmelden und dort den Beitrag entrichten:

a) Studierende mit Hauptfach an der TU Braunschweig
b) Studierende mit dem Hauptfach Bachelor Medienwissenschaften

Nach erfolgter Rückmeldung an der TU Braunschweig bitte die Studienbescheinigung per E-Mail bis spätestens 15. September für das Wintersemester bzw. 15. März für das Sommersemester an das Immatrikulations- und Prüfungsamt der HBK i-amt@hbk-bs.de senden.

Erst danach sind die Aktualisierung der HBK-Card und der Ausdruck der Studienbescheinigungen im Studienportal HISinOne der HBK Braunschweig möglich.

c) Studierende mit Nebenfach an der TU Braunschweig

Bitte zunächst die Rückmeldung an der HBK Braunschweig durchführen, im zweiten Schritt muss dann die Studienbescheinigung der HBK Braunschweig an der TU Braunschweig als Nachweis vorgelegt werden.

Über die Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 09. Juni 2021 wurde für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/22 immatrikuliert waren, eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit beschlossen. Der § 72 Absatz 16 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) gilt entsprechend. D. h. Semester, in denen Studierende beurlaubt waren, werden bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nicht berücksichtigt, Studierende, die vor dem Studium an der HBK Braunschweig bereits in einem anderen Bundesland eine Verlängerung erhalten haben, werden bei der verlängerten individuellen Regelstudienzeit nicht oder nur anteilig berücksichtigt.

Kontakt

Immatrikulations- und Prüfungsamt
Marion Zinke
Persönliche Sprechzeiten:
Gebäude 16, Raum 008
Montag und Dienstag 10 - 12 Uhr
Donnerstag 10 -12 Uhr und 13 - 15:30 Uhr
Montag - Freitag:
+49 531 391 9154